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honorarwie wird die erbenermittliung bezahlt? hier gibt es grundsätzlich zwei wege. es bleibt denjenigen, die eine erbenermittlung an uns heran tragen, überlassen, welchen weg sie wählen wollen. durch den auftraggeberwenn ein gericht, notariat oder die von diesen eingesetzten nachlasspfleger bzw. nachlassverwalter den erbenermittler beauftragen, kommt ein ganz normaler dienstvertrag (auftrag) zustande. dann rechnen wir nach dem zeitaufwand zu einem bestimmten stundensatz ab. auslagen sind zusätzlich zu bezahlen. dies bringt die gefahr mit sich, dass bei erfolgloser suche am ende das honorar zu bezahlen ist, aber vielleicht kein erbe gefunden wurde. dieser weg wird in manchen regionen deutschlands und in der schweiz trotz dieses risikos von den mit den nachlässen befassten behörden vorgezogen. es muss jedoch klargestellt werden, dass dieses honorar selbstverständlich nicht von der entsprechenden stelle bezahlt wird, sondern aus dem nachlass beglichen wird, sodass dieser weg auf jeden fall den nachlass finanziell belastet, nicht nur im erfolgsfall. durch die erbendie andere möglichkeit ist, dass ein gericht, notariat oder die von diesen eingesetzten nachlasspfleger bzw. nachlassverwalter unserem büro keinen förmlichen auftrag erteilen, aber uns bevollmächtigen, auf eigene kosten und eigenes risiko zu ermitteln. das hat für die betreffenden den vorteil, dass sie sich nicht um fragen der honorierung kümmern müssen und vor allem im falle eines misserfolgs kein honorar zu bezahlen ist. manche regionen deutschlands ziehen diesen weg vor. wer auf diesem weg das büro aicher bevollmächtigen will, kann entweder die von uns für solche fälle vorgesehene vollmacht verwenden oder den eigenen bedürfnissen anpassen. nun leuchtet ein, dass unser büro keine arbeit kostenlos macht. daher muss das büro aicher in diesen fällen mit den erben, wenn sie gefunden sind und daher ein grosser teil der arbeit bereits erledigt ist, honorarvereinbarungen abschliessen. diese sehen so aus, dass für den fall des erfolgreichen abschlusses der ganzen angelegenheit am ende ein gewiser prozentsatz dessen an das büro aicher zu zahlen ist, was der erbe tatsächlich bekommt. der erbe trägt also hier kein risiko, weil das honorar nur anfällt, wenn er tatsächlich etwas bekommt, und auch erst dann zu zahlen ist, also keine vorschusszahlungen erforderlich sind. mit dem honorar ist sowohl der zeitaufwand abgegolten, als auch alle auslagen und sogar die einschaltung eines anwalts, wenn dies erforderlich ist. das honorar beträgt in diesem fall zwischen 15% und 35%. die höhe hängt von der grösse des nachlasses und von der schwierigkeit und dauer der ermittlung ab. verschiedene gerichte haben bereits honorare von bis zu 30% als angemessen anerkannt. es liegt noch keine rechtsprechung vor, welche einen höheren prozentsatz für unangemessen erachtet hätte. für die berechnung des honorars kommt es auf die tatsächliche auszahlung und den wert zum zeitpunkt der auszahlung an. wird ein nicht bezifferbarer nachlassgegenstand (z. b. ein grundstück) nicht von uns für die erben verkauft, sondern von der erbengemeinschaft übernommen, wird dessen wert zum zeitpunkt der übernahme zugrunde gelegt. das sichert die erben ab, dass sie sich nicht einen wert anrechnen lassen müssen, der im moment, in dem es zur zahlung kommt, gar nicht mehr realisiert werden kann (z. b. wenn der grundstückspreis gesunken ist). sie können sich gerne unseren standardvertrag ansehen oder auch die von uns verwendeten vollmachten, die wir im falle einer beauftragung benötigen, um unsere vertragspflichten erfüllen zu können. beide dokumente können sie auch als pdf-datei vom internet laden. mehrwertsteuerin unseren tarifen ist die mehrwertsteuer bzw. umsatzsteuer enthalten. |